10. Hauptversammlung der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft 2008


Die 10. ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft fand am Donnerstag, dem 10. Juli 2008 um 17.00 Uhr im DO & CO im Platinum, UNIQA Tower, 1020 Wien, Untere Donaustraße 21, statt.


Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. März 2008 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2007/2008.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses des Geschäftsjahres 2007/2008.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007/2008.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007/2008.

5. Beschlussfassung über die Vergütung für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007/2008.

6. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2008/2009.

7. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis einschließlich fünf Jahre ab dem Tag dieser Beschlussfassung Finanzinstrumente im Sinne von § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,–, die auch das Bezugs- und/oder das Umtauschrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 3.897.600 Aktien der Gesellschaft einräumen können und/oder so ausgestaltet sind, dass ihr Ausweis als Eigenkapital erfolgen kann, auch in mehreren Tranchen und in unterschiedlicher Kombination, auszugeben, und zwar auch mittelbar im Wege der Garantie für die Emission von Finanzinstrumenten durch ein verbundenes Unternehmen der Gesellschaft mit Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft. Für die Bedienung kann der Vorstand das bedingte Kapital oder eigene Aktien verwenden. Ausgabebetrag und Ausgabebedingungen, sowie der etwaige Ausschluss des Bezugrechtes der Aktionäre auf die emittierten Finanzinstrumente sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen.

8. Beschlussfassung über

a) die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159 (2) Z 1. AktG um bis zu EUR 7.795.200 durch Ausgabe von bis zu 3.897.600 Stück auf Inhaber lautender neuer Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzinstrumenten im Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Juli 2008, so weit die Gläubiger von Finanzinstrumenten von ihrem Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Aktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung haben eine Dividendenberichtigung, die den zum Zeitpunkt der Ausgabe an der Börse gehandelten Aktien entspricht. Der Vorstand ist ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

b) die Änderung des § 5 der Satzung (Grundkapital) – Bedingte Kapitalerhöhung nach § 5 (3) der Satzung wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 159 (2) Z 1. AktG um bis zu EUR 7.795.200 durch Ausgabe von bis zu 3.897.600 Stück auf Inhaber lautender neuer Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzinstrumenten im Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Juli 2008 erhöht. Die Kapitalerhöhung darf nur so weit durchgeführt werden, als die Gläubiger von Finanzinstrumenten von ihrem Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Aktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung haben eine Dividendenberichtigung, die den zum Zeitpunkt der Ausgabe an der Börse gehandelten Aktien entspricht. Der Vorstand ist ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen.

9. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 05.07.2007 unter gleichzeitiger neuerlicher Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 65 Abs. 1 Zif. 8 AktG im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Ausmaß auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung zu erwerben, wobei der Gegenwert den durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der Aktie während der letzten drei Handelstage an der Wiener Börse um nicht mehr als 25 % über- oder unterschreiten darf, mit der Verpflichtung des Vorstandes das jeweilige Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm zu veröffentlichen.

Der Vorstand wird weiters ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates,

– die eigenen Aktien zur Bedienung von Finanzinstrumenten im Sinne des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Juli 2008 zu verwenden;
– die eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden;
– die eigenen Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes oder Aktienoptionsprogrammes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu gewähren;
– das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne Nennwert ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen;
– für die Dauer von 5 Jahren die eigenen Aktien, falls sich keiner der vorgenannten Zwecke erfüllt, auf jede gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, wieder zu veräußern, wobei der Vorstand auch über den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit entscheiden kann.

10. Beschlussfassung über

a) die Änderung der Satzung in § 4 (Veröffentlichung), sodass diese Bestimmung nunmehr lautet wie folgt:

„§ 4
Veröffentlichung
Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, soweit und solange auf Grund des Aktiengesetzes zwingend erforderlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.“

b) die Änderung der Satzung in § 16, in der Weise, dass die Überschrift statt „Ort und Einberufung“ nunmehr lautet „Ort, Einberufung, elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung“ und nach § 16 Abs. (3) der Satzung folgender Absatz angefügt wird:

„(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzuzeichnen und öffentlich zu übertragen. Im Rahmen der jeweils anzuwendenden geltenden Rechtsvorschriften kann die Gesellschaft ihren Aktionären jede Form der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Weg anbieten, sofern die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen sind, damit die Identität des Aktionärs bzw. des Teilnehmers an der Hauptversammlung und der Inhalt der Willensäußerung desselben (Ausübung des Stimmrechtes, Erklärungen) verlässlich festgestellt werden kann. Insbesondere kann die Gesellschaft eine oder mehrere der nachstehend angeführten Formen an der Teilnahme anbieten:

1. Aktionäre können an einer zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im Inland oder Ausland stattfindenden Versammlung teilnehmen, die entspre-chend den Vorschriften für die Hauptversammlung einberufen und durchgeführt wird und für die gesamte Dauer der Hauptversammlung mit dieser durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden ist (Satellitenversammlung). Ist die einwandfreie Kommunikation zwischen den Versammlungsorten nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Versammlung für die Dauer der Störung zu unterbrechen.

2. Aktionäre können während der Dauer der Hauptversammlung von jedem beliebigen Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit dem Verlauf der Verhandlungen folgen und sich, sofern ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt wird, selbst an die Versammlung wenden (Fernteilnahme).

3. Aktionäre können von jedem beliebigen Ort aus ihre Stimme auf elektronischem Weg abgeben sowie, falls die Gesellschaft dies zulässt, ihre Stimmabgabe bis zu diesem Zeitpunkt widerrufen und allenfalls erneut abstimmen (Fernabstimmung).

In den Fällen der Z 2 und 3 kann ein Aktionär aus einer Störung der Kommunikation nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten, wenn die Störung in der Sphäre der Gesellschaft aufgetreten ist.

Die Entscheidung, den Aktionären eine oder mehrere der besonderen Formen der Teilnahme an der Hauptversammlung im vorgenannten Sinne anzubieten, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.“

Hinweis gemäß § 83 Abs 2 Z 1 BörseG:
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.590.400,– und ist eingeteilt in 7.795.200 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rech-nerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00 je Stückaktie. Von den 7.795.200 Stückaktien sind alle 7.795.200 Stückaktien Stammaktien; derzeit sind keine stimmrechtslosen Vorzugsaktien ausgegeben. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft über keine eigenen Aktien, für die das Stimmrecht gemäß § 114 Abs 6 AktG nicht ausgeübt werden kann.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 17 der Satzung jene Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens 4. Juli 2008 bei der Gesellschaft, bei einem österreichischen öffentlichen Notar oder bei der Hauptniederlassung einer inländischen Bank während der Geschäftsstunden hinterlegen und sie bis zur Beendigung der Versammlung dort belassen.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien (Zwischenscheine) mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditunternehmen bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Die Hinterlegungsstellen haben die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung bis spätestens 7. Juli 2008 bei der Gesellschaft (vorab per Fax ++43 1 74 000 1089) einzureichen.

Der Jahresabschluss und Konzernabschluss 2007/2008 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichtsrates sind auf der Homepage der DO & CO Restaurants & Catering AG unter www.doco.com/investor.htm einsehbar und liegen ab 12. Juni 2008 bei der Gesellschaft in 1110 Wien, Dampfmühlgasse 5 und bei der Bank Austria Creditanstalt AG, Abteilung Income & Dividends, 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 3, zur Einsicht der Aktionäre auf.

» Abstimmungsergebnis

» Einladung

» Jahresabschluss

» Konzernabschluss 2007/2008

» Bericht-Vorstand TOP 7 + 8

» Bericht-Vorstand TOP 9

» Anträge zur Hauptversammlung 10. Juli 2008

» Satzungsgegenüberstellung

 

» IVA Schwerpunktfragen 2008